Rechtsprechung
   BFH, 13.04.2000 - V S 3/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3587
BFH, 13.04.2000 - V S 3/00 (https://dejure.org/2000,3587)
BFH, Entscheidung vom 13.04.2000 - V S 3/00 (https://dejure.org/2000,3587)
BFH, Entscheidung vom 13. April 2000 - V S 3/00 (https://dejure.org/2000,3587)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,3587) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.04.1997 - V R 22/93

    Zulässigkeit von Gegenvorstellungen

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - V S 3/00
    Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, dass die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32 m.w.N.).
  • BFH, 20.10.1999 - V R 36/99

    PZU ohne Unterschrift

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - V S 3/00
    Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller macht (lediglich) geltend, dass der Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1999 V R 36/99 (BFH/NV 2000, 466) fehlerhaft sei.
  • BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
  • BFH, 12.12.2002 - V B 185/02

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    a) Bis zur Änderung der Zivilprozessordnung ist eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für möglich gehalten worden, um nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen korrigieren zu können, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332; Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 31. Januar 2000 8 B 22/00 Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 428, § 37 BVermG Nr. 25, m.w.N.; Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02 Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2002, 775, m.w.N.).
  • BFH, 11.09.2013 - I S 14/13

    Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

    aa) Als außerordentlicher Rechtsbehelf kann sie nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32; vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; vom 19. Mai 2009 IX S 10/09, juris; vom 28. Oktober 2009 V S 20/08, BFH/NV 2010, 226).
  • FG München, 04.12.2003 - 13 S 4635/03

    Rechtsbehelf gegen Prozesskostenhilfe-Beschluss; Bewilligung von

    Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf ist die Gegenvorstellung jedoch nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG ) oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, dass die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21.4.1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32 m.w.H. und 13.4.2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132 ).

    Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft, wenn der Antragsteller - wie hier - lediglich geltend macht, dass die gerichtliche Entscheidung fehlerhaft sei (BFH-Beschluss, BFH/NV 2000, 1132 ).

  • BFH, 10.09.2002 - X S 2/02

    Gegenvorstellung; Postulationsfähigkeit

    Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen wie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
  • BFH, 31.05.2006 - V B 28/05

    Gegenvorstellung

    Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
  • BFH, 04.10.2005 - II S 10/05

    Verfassungsrechtlich gebotene Untätigkeitsbeschwerde

    Diese ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211).
  • BFH, 20.03.2003 - IX S 1/03

    Gegenvorstellung

    Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell und formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen wie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
  • BFH, 28.08.2006 - V S 17/06

    Zum Rechtsbehelf einer Gegenvorstellung

    Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
  • BFH, 31.01.2007 - V S 26/06

    Gegenvorstellung

    Jedenfalls ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N.; vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 27. April 2006 V S 19/05 (PKH), BFH/NV 2006, 1673, m.w.N.; vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom 14. November 2006 IX S 14/06).
  • BFH, 10.08.2005 - XI S 2/05

    NZB: Anhörungsrüge nach § 133a FGO

  • BFH, 01.08.2005 - X S 16/05

    Gegenvorstellung

  • BFH, 21.06.2005 - X S 11/05

    Keine Anhörungsrüge i. S. des § 133a FGO bei Rüge anderer Verfahrensnormen

  • BFH, 21.06.2005 - X S 12/05

    Anhörungsrüge

  • BFH, 18.05.2005 - X S 10/05

    Eröffnung einer Gegenvorstellung

  • BFH, 10.09.2002 - X S 3/02

    Einkommensteuer - Aufteilung - Aufteilungsbescheid - Gegenvorstellung -

  • FG München, 28.06.2011 - 4 V 1127/11

    Abschluss des Ablehnungsgesuchs auch bei Erhebung einer Anhörungsrüge -

  • BFH, 28.06.2006 - II S 9/06

    Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung

  • BFH, 17.03.2005 - X S 6/05

    Gegenvorstellung

  • BFH, 15.01.2004 - XI S 18/03

    Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen

  • BFH, 24.10.2003 - IX S 5/03

    Gegenvorstellung

  • BFH, 19.10.2000 - VI S 18/00

    Gegenvorstellung

  • BFH, 07.11.2000 - III K 1/98

    Nichtzulassungsbeschwerde - Ordnungegemäße Vertretung - Wahrung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht